Sind Sie mit Ihrer Wohngebäudeversicherung unzufrieden oder erhöht Ihr Versicherer die Beiträge, so können Sie die Wohngebäudeversicherung kündigen. Für die Kündigung haben Sie, abhängig von der Situation, mehrere Möglichkeiten.
Möglichkeiten der Kündigung Wohngebäudeversicherung
Die Kündigung Wohngebäudeversicherung ist auf verschiedene Weise möglich:
- ordentliche Kündigung, zum Ende des Versicherungszeitraumes
- außerordentliche Kündigung im Schadensfall
- Sonderkündigung bei Eigentümerwechsel und bei Beitragserhöhungen.
Für die ordentliche Kündigung müssen Sie die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungszeitraumes beachten. Eine Wohngebäudeversicherung kann über einen Zeitraum von einem Jahr, drei Jahren oder fünf Jahren abgeschlossen werden. Verpassen Sie die Kündigungsfrist, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr. Kommt es zu einem Schaden, so haben Sie, unabhängig davon, ob der Versicherer den Schaden reguliert oder nicht, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Die außerordentliche Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Schadensregulierung oder die Schadensablehnung muss die außerordentliche Kündigung beim Versicherer eingehen. Erwerben Sie ein Wohngebäude und besteht dafür eine Wohngebäudeversicherung, so können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Teilt Ihnen der Versicherer eine Beitragserhöhung ohne Erhöhung der Leistungen mit, können Sie ebenfalls eine Sonderkündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres vornehmen.
Kündigung bedarf der Schriftform
Die Kündigung Wohngebäudeversicherung bedarf der Schriftform. Geben Sie im Kündigungsschreiben immer die Vertragsnummer und das Datum, zu dem Sie kündigen wollen, an. Bei einer ordentlichen Kündigung sollten Sie sich auf die Einhaltung der Kündigungsfrist berufen. Bitten Sie den Versicherer immer um schriftliche Bestätigung der Kündigung.